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Trainer/in C - Ausbildungsgang
Auszug aus den
Rahmenrichtlinien für die Ausbildung von Trainern - C Leistungssport
und der Prüfungsordnung
Trainer - C Leistungssport im BkT in Deutschland e.V.
10.1 Ausbildungsordnung
10.1.1 Dauer der
Ausbildung
Die Ausbildungsmaßnahmen für den Erwerb einer DOSB-Lizenz im Bundesverband für karnevalistischen Tanzsport in Deutschland e.V. sollen grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen sein.
10.1.2 Durchführung
der Ausbildung
Der
Ausbildungsgang Trainer C umfasst 120 Lerneinheiten (LE) zu 45 Minuten. Die
Anzahl der TeilnehmerInnen soll mindestens 15 und höchstens 25 Personen (max.
30 Personen) betragen.
Voraussetzungen für die Zulassung zu den Ausbildungsgängen in der 1. Lizenzstufe:
Vollendung des 16. Lebensjahres
Anmeldung zur Ausbildung durch einen Verein im BkT e.V.
Nachweis über die Teilnahme an einer Grundschulung (GSG) des BDK
ärztliches Attest, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Ausbildung und den Einsatz als Trainer bestehen
Empfehlung: Die Teilnehmer sollen bereits praktische Vorkenntnisse im karnevalistischen Tanzsport nachweisen können, damit eine erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung zu erwarten ist.
10.2
Lernerfolgskontrolle / Befähigungsnachweis / Prüfungen
Das Bestehen der Lernerfolgskontrollen / Befähigungsnachweise ist Grundlage für die Lizenz-erteilung. Die Lernerfolgskontrollen sind zu dokumentieren. Die bestandenen Lernerfolgs-kontrollen sind der Nachweis dafür, mit der im Ausbildungsgang erworbenen Qualifikation im entsprechenden Einsatzgebiet tätig werden zu dürfen. Die für eine Lernerfolgskontrolle erforderliche Zeit ist im formalen Ausbildungsumfang enthalten.
Als Befähigungsnachweis werden als Ergänzung zu den lehrgangsbegleitenden Erfolgskon-trollen zum Ende der Ausbildungsabschnitte entsprechende Prüfungen durchgeführt, deren Inhalte in der entsprechenden Prüfungsordnung (siehe Anlage) geregelt werden. Die Lerner-folgskontrollen / Prüfungen werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" gewertet. In der Prüfungsordnung wird festgelegt, nach welchen Kriterien das Urteil "bestanden" oder "nicht bestanden" erfolgt und unter welchen Bedingungen eine Wiederholung der Lernerfolgskontrollen / Prüfungen erfolgen kann.
10.2.3
Formen der Lernerfolgskontrollen:
Zur Bewertung von Lernerfolgskontrollen sollten folgende Kriterien herangezogen werden:
aktive Mitarbeit während der gesamten Ausbildung,
Nachweis der praktischen Demonstrationsfähigkeit,
Darstellung von Gruppenarbeitsergebnissen in Theorie und Praxis,
übernahme von Sportpraxisanteilen aus Spezialgebieten einzelner Teilnehmerinnen und Teilnehmer, um die Ausbildungsinhalte zu ergänzen,
Planung, Durchführung und Reflexion einer übungsstunde (auch als Gruppenarbeit möglich, sofern der individuelle Anteil ersichtlich ist),
Hospitationen in Vereinsgruppen mit Beobachtungsprotokoll für die anschließende Gruppenarbeit (Auswertungsgespräch über beobachtete Aspekte der Unterrichts-gestaltung und -inhalte),
für den Lizenzerwerb muss mindestens eine praxisorientierte Lernerfolgskontrolle absolviert werden, in der die Lehrbefähigung nachgewiesen wird.
Nach der erfolgreichen Teilnahme an allen Ausbildungsabschnitten und dem Bestehen sämtlicher Prüfungsteile erteilt der BkT die Lizenz
Trainer -C- Leistungssport (Karnevalistischer
Tanzsport).
Die Lizenzen können frühestens nach Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt werden.
Für die Lizenzierung ist der Nachweis eines 16-stündigen "Erste-Hilfe-Kurses" erforderlich, der zum Zeitpunkt der Lizenzierung nicht länger als zwei Jahre zurück-liegen darf.
Alle Bewerber müssen bei der Erteilung der Lizenz Mitglied eines Vereins sein, der dem jeweiligen Landesverband für karnevalistischen Tanzsport, dem Tanzsport-verband des Bundeslandes und dem Deutschen Tanzsportverband e.V. angehört.
Für Absolventen
sportpädagogischer Ausbildungsinstitutionen können Teilgebiete der Ausbildung
anerkannt werden. In besonderen Fällen ist auf Antrag auch eine
Direktlizenzierung möglich.
Für Inhaber von
DOSB-Lizenzen sowie beim Nachweis anderer Qualifikationen können inhaltsgleiche
Ausbildungsteile anerkannt werden.
über die
jeweilige Anerkennung und Einstufung entscheidet der BkT.10.3.3
Gültigkeitsdauer von Lizenzen
Die
DOSB-Lizenz ist im Bereich des Deutschen Olympischen Sportbundes gültig. Die
DOSB-Lizenz der 1. Lizenzstufe (entspricht C-Lizenz) ist Voraussetzung für die
öffentliche und/oder verbandliche Bezuschussung der Tätigkeit in Sportvereinen
und -verbänden.
Alle
vom Bundesverband für karnevalistischen Tanzsport in Deutschland ausgestellten
DOSB-Lizenzen sind für vier Jahre gültig, beginnend mit dem Ausstellungsdatum
der Lizenz und endend mit dem 31. Dezember des letzten Jahres der Gültigkeitsdauer.
Der Ausbildungsprozess ist mit dem Erwerb einer Lizenz nicht
abgeschlossen. Durch die notwendige inhaltliche und zeitliche Begrenzung der
jeweiligen Ausbildungsgänge ist eine Fortbildung unumgänglich. Daher sind
innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz nachzuweisen
eine mindestens
einjährige Tätigkeit als Trainer bei einem Mitgliedsverein des BkT,
die Teilnahme an
vom BkT angebotenen oder anerkannten Weiterbildungs-maßnahmen in den letzten
zwei Jahren im Umfang von mindestens 15 LE.
änderungen der Anzahl der nachzuweisenden Lerneinheiten bei Fortbildungen setzt der Sport- und Lehrwart des BkT fest.
Für die Verlängerung
ungültig gewordener Lizenzen gilt:
im 1. Jahr
nach Ablauf der Gültigkeit:
Die Lizenz wird nach der erfolgreichen Teilnahme an einer
Fortbildungsmaßnahme im
Umfang von 20 LE um vier Jahre verlängert.
im 2. und 3.
Jahr nach Ablauf der Gültigkeit:
Die Lizenz wird nach der erfolgreichen Teilnahme an einer
Fortbildungsmaßnahme im
Umfang von 30 LE um vier Jahre verlängert.
überschreiten
der Gültigkeit um mehr als 3 Jahre
Die gesamte Ausbildung ist in Theorie und Praxis zu
wiederholen. In begründeten Fällen kann der Sport- und Lehrwart des BkT
Ausnahmeregelungen genehmigen.
Der
Bundesverband für karnevalistischen Tanzsport in Deutschland e.V. hat das
Recht, DOSB-Lizenzen zu entziehen, wenn die Lizenzinhaber gegen die Satzung des
BkT oder ethisch-moralische Grundsätze oder die Anti-Doping-Regeln verstoßen.
Anhang:
Prüfungsordnung Trainer - C
- Leistungssport
(Ergänzung
zu 10.2 - Lernerfolgskontrollen)
1.
Grundlagen
Diese Prüfungsordnung ist eine Ergänzung gemäß Ziffer 6 der DTV-Ausbildungsordnung zur Qualifizierung in Verbindung mit Ziffer 10.2 der Rahmenrichtlinien für die Ausbildung von Trainern -C- Leistungssport (Karnevalistischer Tanzsport).
Sie regelt ausschließlich die Prüfung der Eignung als Trainer -C-Leistungssport.
Der Ausbildungsumfang ist in der entsprechenden Ausbildungsanleitung des DTV geregelt.
2. Zulassung
Die Zulassung zur Prüfung
erfolgt bei Nachweis der vollständigen Ausbildung in den Lernbereichen 1 - 4.
Aus Gründen der Qualitätssicherung
ist der Nachweis sämtlicher 120 LE ohne Fehlzeiten erforderlich.
Der Bewerber muss alle in
den RRL-BkT geforderten Eingangsvoraussetzungen erfüllt haben.
Der zuständige LkT hat
einen Antrag an den BkT zu stellen.
4. Prüfungsumfang
Die Prüfung setzt
sich aus den Teilprüfungen zu den einzelnen Lernbereichen zusammen.
Zu den Lernbereichen 1 - 4 ist jeweils ein vom BkT genehmigter
Fragebogen mit je 10 - 15 Fragen schriftlich zu beantworten. Hierzu stehen den
Kandidaten maximal 2 LE zur Verfügung. Die schriftliche Prüfung kann ggf. durch ein Prüfungsgespräch ergänzt
werden.
4.2 Praxisorientierte
Prüfung (Lernbereich 4)
Demonstrieren der
Raumrichtungen
Demonstrieren der Arm- und
Fußpositionen
Vortanzen der
Grundschritte
Vortanzen der
Grundschritte unter Beachtung der Raumrichtungen und der Armpositionen
An- und Durchzählen einer
vorgegebenen Musik
4.3 Pädagogische
Prüfung (Lernbereich 4)
Die pädagogische Teilprüfung beinhaltet eine Lehrprobe.
Schriftlich:
Zum Thema der Lehrprobe ist ein Unterrichtsentwurf schriftlich
auszuarbeiten und der Prüfungskommission zur Prüfung vorzulegen.
Praktisch:
Die Lehrprobe ist mit einer Gruppe von wenigstens 10 Aktiven (möglichst
nicht Lehrgangsteilnehmer) über mindestens 15 Minuten durchzuführen. Das Thema
der Lehrprobe soll dem Lizenzanwärter am letzten Tag der Ausbildung
mitgeteilt werden.
5. Ergebnisermittlung
Die Prüfungen sind vor
der Prüfungskommission abzulegen.
Die Prüfungsteile, die
mittels Fragebogen zu lösen sind, gelten als bestanden, wenn zwei Drittel der
Fragen richtig beantwortet wurden.
Jede Teilprüfung wird mit
"bestanden" oder " nicht bestanden" gewertet. Die Prüfung ist
"bestanden", wenn alle Teilprüfungen erfolgreich absolviert werden.
Wird eine Teilprüfung
(auch wegen Krankheit u.ä.) von dem Lizenzanwärter abgebrochen, wird sie als
"nicht bestanden" gewertet.
über bestandene Teilprüfungen,
die bei einer Wiederholungsprüfung nicht mehr geprüft werden müssen, erhält
der Lizenzanwärter eine Bestätigung. Die Bestätigungen gelten zwei Jahre. Der
Sport- und Lehrwart des BkT kann diesen Zeitraum auf begründeten, schriftlichen
Antrag verlängern.
Nicht bestandene
Ausbildungsabschnitte können frühestens einen Monat nach dem ersten Prüfungstermin
einmal wiederholt werden.
Weitere Wiederholungsprüfungen
sind nicht zulässig.
Wenn ein Prüfungsteil
auch bei der Wiederholung als "nicht bestanden" gewertet wird, gilt die
gesamte Prüfung als "nicht bestanden". Es muss die gesamte Ausbildung mit
anschließender Prüfung wiederholt werden.
Für weitere
Auskünfte zum Ablauf des Ausbildungsgangs steht Ihnen jederzeit gern zur Verfügung
Raimund Isphording
Grafweg 53
57439 Attendorn
Tel.: 02722/3332
e-mail:
raimund.isphording@t-online.de